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Risikominderung

Risikominderung bezeichnet die Maßnahmen und Vorkehrungen, die Anbieter von Kernplattformdiensten ergreifen, um ermittelte systemische Risiken zu verringern oder zu beseitigen, die Wahlprozesse, Grundrechte oder den öffentlichen Diskurs beeinträchtigen könnten. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste müssen sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) potenzielle Risiken ermitteln und angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zu deren Bewältigung umsetzen.

Rechtsgrundlage

„Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Abhilfemaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 34 ermittelten spezifischen systemischen Risiken zugeschnitten sind, wobei den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Grundrechte besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist."

— Artikel 35 Absatz 1, Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste)

Die Kommission kann auch Leitlinien zu spezifischen Risikominderungsmaßnahmen herausgeben, wie in Artikel 35 Absatz 3 des Gesetzes über digitale Dienste dargelegt, insbesondere für Risiken, die Wahlprozesse betreffen.

Warum es wichtig ist

Risikominderung ist von zentraler Bedeutung für den Schutz der Demokratie und der Grundrechte im digitalen Umfeld. VLOPs und VLOSEs müssen tatsächliche oder vorhersehbare negative Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Gesundheit, Minderjährige und andere Bereiche von öffentlichem Interesse bewerten und angehen. Ohne wirksame Risikominderung können Plattformen rechtswidrige Inhalte, Desinformation und ausländische Informationsmanipulation verstärken.

Die Verpflichtung gilt speziell für benannte Plattformen und Suchmaschinen mit über 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese Anbieter müssen ihre Maßnahmen auf die spezifischen Risiken zuschneiden, die ihre Dienste darstellen, unter Berücksichtigung von Faktoren wie algorithmischer Verstärkung, Kapazität der Inhaltsmoderation und der Gestaltung ihrer Empfehlungssysteme.

Während Wahlperioden wird die Risikominderung besonders wichtig. Anbieter sollten verstärkte Maßnahmen umsetzen, wie dedizierte Überwachungsteams, verbesserte Partnerschaften mit Faktenprüfern, transparente Richtlinien für politische Werbung und Krisenreaktionsmechanismen zum Schutz der Integrität von Wahlen und Volksabstimmungen.

Wichtige Punkte

  • Maßgeschneiderter Ansatz: Risikominderungsmaßnahmen müssen spezifisch auf die in der Risikobewertung jedes Anbieters ermittelten Risiken zugeschnitten sein und dürfen keine allgemeinen Compliance-Maßnahmen sein.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen sollten ein Gleichgewicht zwischen Wirksamkeit und Achtung der Grundrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Privatsphäre, herstellen.
  • Wahlschwerpunkt: Besondere Maßnahmen sind häufig während vorwahlbezogener, wahlbezogener und nachwahlbezogener Zeiträume erforderlich, um erhöhten Risiken zu begegnen.
  • Mehrere Instrumente: Wirksame Risikominderung kombiniert typischerweise Inhaltsmoderation, algorithmische Anpassungen, Nutzeraufklärung, Transparenzinstrumente und die Zusammenarbeit mit Behörden und Faktenprüfern.
  • Kontinuierliche Verbesserung: Anbieter müssen Maßnahmen auf der Grundlage von Prüfungen, regulatorischem Feedback und sich entwickelnden Bedrohungen wie generativen KI-Inhalten anpassen.
  • Dokumentation: Alle Risikominderungsmaßnahmen müssen dokumentiert und jährlich gemeldet werden, wobei unabhängige Prüfungen ihre Wirksamkeit überprüfen.

Risikominderung vs. Risikobewertung

Risikobewertung ist der Prozess der Ermittlung und Analyse potenzieller systemischer Risiken, die sich aus der Gestaltung, Funktion oder Nutzung einer Plattform ergeben. Risikominderung ist der darauf folgende Schritt: die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Bewältigung dieser ermittelten Risiken. Bewertung ist diagnostisch; Minderung ist präskriptiv.

Beispielsweise könnte eine Risikobewertung feststellen, dass ein Empfehlungssystem Wahldesinformation verstärkt. Die entsprechende Risikominderung könnte die Anpassung algorithmischer Parameter, die Bereitstellung alternativer Rangfolgeoptionen für Nutzer, die Partnerschaft mit Faktenprüfern oder die Implementierung von Warnhinweisen bei unverifizierten Wahlbehauptungen umfassen.

Beide Prozesse sind gemäß Artikel 34 (Bewertung) und Artikel 35 (Minderung) des Gesetzes über digitale Dienste obligatorisch und müssen mindestens jährlich oder bei wesentlichen Änderungen durchgeführt werden.

Verwandte Begriffe

Risikominderung: Core Facts

Status
Active Definition
Verified
2026-03-07

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