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Presseorgane und die TTPA: Was Redaktionen wissen müssen

Quellenverordnung: EU-Verordnung 2024/900 (Transparenz und Targeting politischer Werbung)
Relevante Artikel: Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 11, Art. 12
Relevante Erwägungsgründe: Erwägungsgrund 29, Erwägungsgrund 50

Presseorgane und die TTPA: Was Redaktionen wissen müssen

Die Kurzfassung

Presseorgane sind weitgehend von TTPA-Pflichten geschützt, solange sie sich an redaktionelle Arbeit halten. In dem Moment, in dem ein Dritter dafür bezahlt, politische Inhalte über ihr Medium zu platzieren, zu bewerben oder zu verbreiten, endet der Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wird das Medium zu einem Herausgeber politischer Werbung mit konkreten rechtlichen Verpflichtungen.


Die redaktionelle Ausnahme

Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung 2024/900 besagt:

Politische Meinungsäußerungen und andere redaktionelle Inhalte, unabhängig von dem Medium, über das sie zum Ausdruck gebracht werden, die der redaktionellen Verantwortung unterliegen, gelten nicht als politische Werbung, es sei denn, für ihre Erstellung, Platzierung, Bewerbung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung durch Dritte wird eine spezifische Zahlung oder eine andere Vergütung geleistet oder im Zusammenhang damit geleistet.

Einfach ausgedrückt: Redaktionelle Inhalte sind ausgenommen. Punktum. Aber die Ausnahme entfällt, wenn Geld (oder jede andere Form der Vergütung) von einem Dritten ins Spiel kommt.

Erwägungsgrund 29 bestätigt, dass dies beabsichtigt war. Die Verordnung stellt ausdrücklich fest, dass sie die redaktionelle Freiheit der Medien nicht beeinträchtigen sollte.


Was als redaktioneller Inhalt gilt

Es gibt keine erschöpfende Liste in der Verordnung, aber die Logik ist konsistent: Wenn die Redaktion über den Inhalt entscheidet und keine externe Partei dafür bezahlt, ihn zu platzieren oder zu verbreiten, handelt es sich um redaktionellen Inhalt.

Konkrete Beispiele, die durch die Kommissionsleitlinien bestätigt werden:

  • Ein Journalist interviewt einen Politiker zu seinen politischen Positionen. Redaktioneller Inhalt. Keine politische Werbung. (Kommissionsleitlinien Beispiel 16)
  • Ein Nachrichtenmedium veröffentlicht eine Meinungskolumne über eine bevorstehende Wahl. Redaktioneller Inhalt. Keine politische Werbung.
  • Eine Zeitung veröffentlicht einen Leitartikel, der einen Kandidaten unterstützt. Redaktioneller Inhalt. Keine politische Werbung.
  • Ein Nachrichtenmedium betreibt ein Meinungsforum, in dem Bürger und Politiker ihre Ansichten veröffentlichen können. Die Beiträge selbst sind private, unbezahlte Meinungsäußerungen. Keine politische Werbung. (Kommissionsleitlinien Beispiel 17)

Wann die Ausnahme nicht mehr gilt

Die redaktionelle Ausnahme bricht zusammen, sobald ein Dritter eine Zahlung oder eine andere Form der Vergütung für den Inhalt leistet. Dies umfasst:

  • Barzahlungen
  • Sachleistungen
  • Kostenlose Werbung im Austausch für Berichterstattung
  • Jeden anderen wirtschaftlichen Vorteil

Beispiel: Eine politische Partei bezahlt eine Zeitung dafür, einen ihrer Meinungsbeiträge prominent im Meinungsteil zu platzieren. Die Partei ist der Sponsor. Die Zeitung ist ein Anbieter von Dienstleistungen für politische Werbung und ein Herausgeber politischer Werbung. Transparenzpflichten gelten.

Beispiel: Eine Partei kauft eine ganzseitige Anzeige in einer Printzeitung. Standard politische Werbung. Die Zeitung ist ein Herausgeber. Transparenzpflichten gelten.

Beispiel: Eine Partei bezahlt für native Advertising, das wie ein Nachrichtenartikel formatiert ist. Politische Werbung. Die Zeitung ist ein Herausgeber. Transparenzpflichten gelten.


Was nach der Wiederveröffentlichung geschieht

Erwägungsgrund 29 enthält eine wichtige Nuance. Selbst Inhalte, die ursprünglich als ausgenommene redaktionelle Inhalte begannen, können diesen Status später verlieren.

Wenn solche politischen Meinungsäußerungen jedoch später von Anbietern von Dienstleistungen für politische Werbung beworben, veröffentlicht oder verbreitet werden, könnten sie als politische Werbung betrachtet werden.

Also: Ein Politiker gibt einer Zeitung ein frei vereinbartes Interview. Das Interview ist redaktioneller Inhalt, und die Zeitung hat keine TTPA-Verpflichtungen für dessen Veröffentlichung.

Dann nimmt eine politische Partei dieses Interview, bezahlt dafür, es in sozialen Medien zu bewerben, und richtet es gezielt an bestimmte Wählergruppen. Zu diesem Zeitpunkt ist die beworbene Version politische Werbung. Die Partei ist der Sponsor. Die Social-Media-Plattform ist der Herausgeber.

Die ursprüngliche redaktionelle Ausnahme galt für die Zeitung. Sie überträgt sich nicht auf die beworbene Verbreitung desselben Inhalts durch einen Dritten.


Herausgeberpflichten: Was sie sind

Wenn ein Presseorgan politische Werbung veröffentlicht (bezahlte politische Anzeigen, gesponserte politische Inhalte, native politische Werbung), trägt es die Standard-TTPA-Herausgeberpflichten gemäß Artikel 11 und Artikel 12.

Jede politische Werbung muss klar gekennzeichnet sein mit:

  • Einer Erklärung, dass es sich um eine politische Werbung handelt
  • Der Identität des Sponsors
  • Einem Link zu einer Transparenzmitteilung

Die Transparenzmitteilung muss Informationen darüber enthalten, wer den Inhalt finanziert hat, auf welche Wahl oder welchen Prozess er sich bezieht, den Wert der erbrachten Dienstleistung und ob Targeting-Techniken verwendet wurden.

Der Sponsor oder der vorgelagerte Anbieter von Dienstleistungen für politische Werbung ist dafür verantwortlich, diese Informationen an den Herausgeber zu übermitteln (Art. 10). Der Herausgeber ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Kennzeichnung und Mitteilung vollständig und korrekt sind (Art. 11).


Der Grenzfall Meinungsforum

Eine Redaktion, die ein offenes Meinungsforum betreibt, ist nicht allein deshalb ein Herausgeber politischer Werbung, weil Politiker darin posten. Solange diese Beiträge unbezahlte und private Meinungsäußerungen sind, deckt die redaktionelle Ausnahme die Situation ab.

Die Grenze wird überschritten, wenn ein politischer Akteur dafür bezahlt, dass sein Inhalt innerhalb des Forums platziert, hervorgehoben oder beworben wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Redaktion zum Herausgeber. Der politische Akteur wird zum Sponsor.


Zusammenfassende Tabelle

Situation Politische Werbung? Rolle des Mediums
Redaktionelle Berichterstattung über Wahl Nein Keine
Journalist interviewt Politiker Nein Keine
Meinungskolumne des Redakteurs Nein Keine
Offenes Meinungsforum, unbezahlte Beiträge Nein Keine
Partei bezahlt für Platzierung im Meinungsforum Ja Herausgeber
Bezahlte politische Display-Werbung Ja Herausgeber
Native politische Werbung Ja Herausgeber
Redaktioneller Inhalt später von Partei beworben Die Bewerbung ist ja Nicht das Medium

Eine Sache, die Redaktionen oft übersehen

Die Ausnahme gilt für redaktionelle Inhalte unter redaktioneller Verantwortung. In dem Moment, in dem ein politischer Akteur oder Dritter die Botschaft kontrolliert, auch nur teilweise, gilt die redaktionelle Einordnung nicht. Ein bezahltes politisches Interview, bei dem die Partei die Fragen und Antworten kontrolliert, ist kein redaktioneller Inhalt, unabhängig davon, wie es formatiert oder wo es veröffentlicht wird.

Wenn es irgendeine Form der Vergütung von einem Dritten im Zusammenhang mit politischen Inhalten gibt, ist die sichere Annahme, dass TTPA-Verpflichtungen gelten.


Dieser Artikel erklärt, was die EU-Verordnung 2024/900 besagt und was sie in der Praxis bedeutet. Es handelt sich nicht um Rechtsberatung. Für spezifische rechtliche Fragen konsultieren Sie einen qualifizierten Rechtsexperten.

Quellen: EU-Verordnung 2024/900, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 10, Art. 11, Art. 12. Erwägungsgrund 29, Erwägungsgrund 50. Kommissionsleitlinien Beispiele 16, 17.

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